Kübelpflanzenüberwinterung

Kübelpflanzenüberwinterung

Kübelpflanzenüberwinterung

Jedes Jahr stellt sich die selbe Frage, wohin mit den liebgewordenen Sommergästen von Terrasse und Balkon?

Wir bieten Ihren Kübelpflanzen ein schönens Plätzchen in unseren Gewächshäusern in Mosbach, wo Oleander, Zitronen, Palmen und viele mehr überwintern können. Ein Rückschnitt, gezielte Düngung und Pflanzenschutzmassnahmen gehören selbstverständlich dazu.

Der aktuelle Preis für je eine Überwinterungssaison beträgt 142,80€ pro m² Standfläche.
Ohne Abholung und Lieferung der Pflanzen.


Bitte bedenken Sie, das die Pflanzen bei lichtarmen Verhältnissen in den gesamten Wintermonaten überwintern müssen. Ein zu enger Stand der Pflanze bedeutet einen schlechteren Austrieb im Frühjahr und höheren Schädlingsbefall. Einen vom Kunden gewünschten zu engen Stand müssen wir daher aus fachlicher Sicht ablehnen.

Im Falle eines Ausfalls (wenn die Pflanze trotz unserer Pflege verendet) oder bei Verschlechterung des Pflanzenzustandes übernehmen wir keine Garantie.


Die Rechnungsstellung erfolgt zum Jahreswechsel in einer einmaligen Rechnung, nach Annahme, Durchputzen, mehreren Pflanzenschutzbehandlungen und „Einwinterung“ der Pflanzen.


Nach ein paar unschönen letztjährigen Erfahrungen mit Zahlungsmoral und Wertschätzung unserer Arbeit, weisen wir an dieser Stelle daraufhin, dass wir unsere Zeit zum Pflegen Ihrer Pflanzen benötigen und nutzen wollen, nicht für das Mahnwesen. Auch zahlen wir den Öllieferanten und unsere Mitarbeiter pünktlich.



Haben wir Ihr Interresse geweckt?

Rufen Sie uns einfach an! Telefon: 0 62 61 - 71 16

Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Überwinterung von Kübelpflanzen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegensätzliche oder widersprüchliche Bedingungen erkennen wir nicht an.

  1.    Die Pflanze/n wurde/n bzw. werden eindeutig gekennzeichnet.
  2.    Der Überwinterungszeitraum beginnt mit dem Annahmetag und erstreckt sich bis längstens 15.06. des folgenden Jahres.
  3.    Während der Überwinterungszeit wird die Pflanze unter Wahrung gärtnereischer Sorgfalt gepflegt und bei Bedarf gewässert, gedüngt, geschnitten und gestäbt. Bei blühenden Pflanzen hat der Auftraggeber keinen Anspruch, zu Ende des Überwinterungszeitraumes die Pflanzen in blühendem Zustand zu erhalten.
  4.    Stellt sich während der Überwinterung heraus, dass das Gefäß, in dem die Pflanze übergeben wurde, schadhaft bzw. nicht ordnungsgemäß ist, ist die Gärtnerei berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers umzutopfen, wozu dieser mit Unterschrift auf dem Anmeldeformular ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.
  5.    Für den Verlust oder Beeinträchtigung der übergebenen Pflanze/n oder Pflanzenteile aufgrund eventuellem beim Übergangszeitpunkt noch nicht erkennbarem Schädlings- oder Krankheitsbefall haftet die Gärtnerei nicht.
  6.    Transportkosten, eventuelle Arbeitszeit zum Sammeln bzw. Verteilen der Pflanzen auf Ihrem Gelände sowie Arbeitszeiten für Umtopfarbeiten sind nicht im Überwinterungspreis enthalten und werden bei Anfall nach Aufwand gemäß unserem aktuellen Stundenpreis für Gartenarbeiten berechnet.
  7.    Abholungen und Lieferungen unsererseits, die nur durch Wohnräume zu bewältigen sind, sind nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache möglich. Für Schäden jedweder Art die durch einen solchen Transport entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.
  8.    Der aktuelle Überwinterungspreis ist auf dem Anmeldeformular vermerkt und wird auf Wunsch auch zugesandt bzw. fernmündlich genannt. Der genannte Preis versteht sich brutto inkl. gesetzlicher MwSt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auslieferung im Mai/Juni des folgenden Jahres.
  9.    Die Pflanzen werden in unserem Hause eindeutig gemessen. Maßgeblich zur Berechnung ist der maximal ausladende Durchmesser der Pflanzen ODER des Gefäßes inkl. des nötigen Abstands zur Nachbarpflanze.
  10.    Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
  11.    Für nachfolgend aufgeführte Pflanzen schließen wir eine Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit aus: Hibiskus, Dipladenia, Granatapfel, Margeriten, Ficus, Bananen, Phoenix robellinii, Kakteen sowie alle in Hydrokultur übergebenen Pflanzen.

 

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